S. 449
Verhandelt, den 5. Januar 1927
§ 1
Der hier wohnhafte Söldner Friedrich Baur stellt den Antrag an den Gemeinderat, es möchte ihm seitens der Gemeinde gegenüber der Wohnungskreditanstalt für sein nachgesuchtes Baudarlehen Bürgschaft übernommen werden. Der Vorsitzende trägt die Bestimmungen des Wohnungsbürgschaftsgesetzes vom 30. 5. 1919 Reg. Blt. S. 131 vor und (es) wird vom Gemeinderat beraten und
beschlossen:
dem Baudarlehensgesuch des Fritz Baur bei der Wohnungsbaukreditanstalt nach Art. 11 Abs. 1 des Wohnungsbürgschaftsgesetzes unwiderruflich zuzustimmen und die erforderliche Bürgschaft zu übernehmen.
Gemeinderat
Schulth. Hummel
Pfaudler
Groß
Kühnle
Schleicher
Bosch I
Mayer
Bosch II
S. 450
Verhandelt, den 22. Januar 1927
§ 1
Nach vorangegangener öffentlicher Bekanntmachung wird zu Anfang der heutigen Sitzung die Beifuhr des Brennholzes und der kleinen Wellen zur Schule, Rathaus und Gemeindesaal im öffentlichen Abstreich vergeben, wobei dem Angebot der Witwe Uhl mit – : 1,10 M pro Rm und dem Angebot des Georg Göggelmann pro 100 Stck. mit – : 65 P zugestimmt und genehmigt wurde. Weiter wird das Sägen und Spalten des Schulholzes und Aufbereiten der kleinen Wellen verabstreicht und dem Angebot des Oberholzmachers Groß für den Rm mit 2.60 M, für 100 kleine Rollen mit 2 M zugestimmt und bewilligt.
§ 2
Nach einem Minist. Erlass vom 28. 12. 1926 und oberamtl. Zuschrift vom 12. Januar 1927 soll die Notwendigkeit der Wohnungszwangswirtschaft nochmals geprüft werden und wenn irgend möglich, aufgehoben werden. Da seit Bestehen der Wohnungszwangswirtschaft in Weidenstetten seit 1. Oktober 1925
4 Wohnungsuchenden
S. 451
Wohnungen vermittelt wurden, noch 2 Wohnungssuchende seit 1925 in der Vormerkungsliste laufen, so wird vom Gemeinderat beraten und mit 6 gegen 2 Stimmen
beschlossen:
nachdem in Weidenstetten keine verfügbaren Wohnungen mehr sind und die noch vorgemerkten Fälle als dringlich weiterhin Anspruch auf eine Wohnung haben, die Wohnungszwangswirtschaft mit sofortiger Wirkung für Weidenstetten aufzuheben. Das Reichsmietengesetz und Mieterstützgesetz soll aber unverändert für Weidenstetten seine Geltung weiterbehalten.
§ 3
Nach den Bestimmungen des Volksschulgesetzes vom 17. 8. 1909, Reg, Bl. S. 177 Art. 58 ff und der Vollzugsverfügung vom 1. 3. 1910, Reg. Bl. S. 105 § 21 ist die Wahlperiode der Ortsschulratsmitglieder Joh. Georg Schleicher und Joh. Georg Mayer, siehe Gemeinderatsprotokoll Bd. X, S. 321 u. S. 432, mit dem 31 Dez. 1926 abgelaufen.
Die Zahl der Ortsschulratsmitglieder soll weiterhin, neben dem Ortsvorsteher, aus 2 Mitgliedern bestehen. Die Wahlperiode umfasst die Jahre
S. 452
1927, 1928 und 1929.
Die Wahl wird in heutiger Sitzung des Gemeinderats in geheimer Abstimmung vorgenommen.
Es erhielten von 16 abgegebenen Stimmen
Gemeinderat J. Gg. Schleicher 7 Stimmen,
Gemeinderat J. Gg. Mayer 4 Stimmen, welche somit auf die nächsten 3 Jahre wiedergewählt sind. Die restlichen Stimmen sind gesplittet.
§ 4
Der Söldner Johann Bemsel und der Schreinermeister Georg Köpf, welche im Laufe des Sommers einen Neubau ausführen, ersterer eine Scheune, letzterer ein Wohnhaus und Scheune, stellen den Antrag, es möchte ihnen aus den Gemeindesteinbrüchen Steine zum Bauen zur Verfügung gestellt werden. Nach Beratung wird
beschlossen:
den beiden Baulustigen aus dem früheren Steinbruch an der Geislingerstraße die Erlaubnis zum Brechen der Steine zu bewilligen.
Gemeinderat
Schulth. Hummel
Pfaudler
Groß
Kühnle
Bosch I
Mayer
Bosch II
S. 453
Verhandelt, den 14. Februar 1927
§ 1
Der hier wohnhafte Schreinermeister Georg Köpf stellt den Antrag an den Gemeinderat, es möchte ihm seitens der Gemeinde gegenüber der Wohnungskreditanstalt für sein nachgesuchtes Baudarlehen Bürgschaft übernommen werden. Der Vorsitzende trägt die Bestimmungen des Wohnungsbürgschaftsgesetzes vom 30. 3. 1919, Reg. Bl. S. 131 vor und wird vom Gemeinderat beraten und
beschlossen:
dem Baudarlehensgesuch des Georg Köpf bei der Wohnungskreditanstalt nach Art. 11 Abs. 1 des Wohnungsbürgschaftsgesetzes unwiderruflich zuzustimmen und die erforderliche Bürgschaft zu übernehmen.
§ 2
Der hier wohnhafte Zimmermeister Michael Mayer stellt den Antrag an den Gemeinderat, es möchte ihm seitens der Gemeinde gegenüber der Wohnungskreditanstalt für sein nachgesuchtes Baudarlehen Bürgschaft übernommen werden. Der Vorsitzende trägt die Bestimmungen
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des Wohnungsbürgschaftsgesetzes vom 30. 3. 1919, Reg. Bl. S. 131 vor und wird vom Gemeinderat beraten und
beschlossen:
dem Baudarlehensgesuch des Michael Mayer bei der Wohnungskreditanstalt nach Art. 11 Abs. 1 des Wohnungsbürgschaftsgesetzes unwiderruflich zuzustimmen und die erforderliche Bürgschaft zu übernehmen.
Gemeinderat
Schulth. Hummel
Pfaudler
Groß
Kühnle
Bosch I
Mayer
Bosch II
Von dem Beschluß des § 1 und 2 der Württembergischen Wohnungskreditanstalt Auszug gefertigt und übersandt.
S. 455
Verhandelt, den 14. Februar 1927
§ 1
Zu Eingang der Sitzung wurde die Niederschrift über die Verhandlungen der Amtsversammlung vom 2. Dez. 1926 vom Vorsitzenden vorgetragen und hievon Kenntnis genommen, wobei den erhöhten Umlagen der Amtskörperschaft, infolge der überaus hohen Forderungen des Arbeitsamts und Wohlfahrtsamts, besondere Achtung geschenkt wurden.
§ 2
Die Beiträge zur Handwerkskammer mit einer Umlage der 33 Handwerksbetriebe von 128,70 R.M. wurde durchgesehen und dieselbe, ebenso wie die Umlage zur Landwirtschaftskammer, auf die Gemeindekasse übernommen.
§ 3
Von dem oberamtl. Protokoll des Oberamtsbaumwarts betreff. Ergänzung der Gemeindebaumpflanzungen wurde Kenntnis genommen.
§ 4
Die Genehmigungsurkunde mit Anlage zur Kraftwagenlinie Ulm – Gerstetten wurde vorgetragen und hievon Kenntnis genommen.
§ 5
Das Stadtschultheißenamt Langenau
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teilt am 18. Febr. 1927 mit, daß ab 1. März d. J. die geplante Kraftwagenverbindung zwischen Langenau und Weidenstetten aufgenommen werde. Zu der Konzessionierung der Linie würde ein Beschluss des Gemeinderats auf Grund der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 5. Juli 1920, Reg. Bl. S. 442, über die Bereitwilligkeit, die zu befahrenden Straßen in einem, für den Kraftwagenverkehr geeigneten Stand zu unterhalten, benötigt. Nach Beratung im Gemeinderat wird
beschlossen:
die betreffenden Straßen in der seitherigen Weise und Zustand zu unterhalten, evtl. auf eine Verbesserung hinzuwirken.
§ 6
Von dem Erlass der Zentralstelle für die Landwirtschaft über die Farrenhaltung wird Kenntnis genommen und bei ferneren Farreneinkäufen die aufgestellten Richtlinien beachtet.
§ 7
Der Bund erblindeter Krieger E. V. in Stuttgart richtet in einem Schreiben an den Gemeinderat die Bitte, es möchte ihm im Interesse der Schwerstbetroffenen des großen Krieges eine
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Geldgabe verwilligt werden. Nach Beratung im Gemeinderat wird daher
beschlossen:
dem Bund erblindeter Krieger E. V. in Stuttgart einen jährlichen Zuschuß von 10 R. M. in stets widerruflicher Weise zu gewähren.
§ 8
Für die am 11./12. Januar 1927 anlässlich einer Standortübung in Weidenstetten in angew.(?) Unterkunft ohne Verpflegung untergebrachte Reichswehr der Ulmer Garnison wurde eine Entschädigung für 15 Offz., 212 Mannschaften und 45 Pferde im Betrag von 102,21 R.M. überwiesen. Da auf den einzelnen Quartiergeber nur eine kleine Summe entfällt, so wird vom Gemeinderat
beschlossen:
die ganze Quartierentschädigung im Betrag von 102,21 R.M. der Gemeindekasse zu überweisen.
§ 9
Bei der diesen Herbst ausgeführten Reparatur und Neuausführung der Stützmauer am Röthenbach wurde der angefallene Boden und Morast in den Baumgarten
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der Witwe Maier abgelagert, welche nachher das ganze Quantum, 38 Wagen voll, abführte. Die Witwe Maier stellt nun den Antrag, es möchte ihr hiefür eine Entschädigung gewährt werden, da die Hälfte des Bodens Unrat und Steine waren, welche sie auf den Schrottplatz(?) führen musste. Nach Beratung im Gemeinderat wird daher
beschlossen:
der Witwe Maier als Entschädigung für die ausgeführte Arbeitsleistung 20 R.M. zu bewilligen.
§ 10
Nachdem infolge Wohnungsmangels im Herbst 1925 die Witwe Albrecht von hier vom Armenhaus, (welches für eine Familie freigemacht wurde) in dem Nebenhaus des Söldners Christian Pfaudler untergebracht wurde, mussten daselbst verschiedene Reparaturen vorgenommen werden, die aber von der minderbemittelten alten Frau nicht bezahlt werden können, da sie monatl. 3 M Hauszins dem Hausbesitzer bezahlt.
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In Anbetracht obiger Lage wird daher im Gemeinderat beraten und
beschlossen:
die Kosten im Betrag von 16,20 R.M. auf die Gemeindekasse zu übernehmen, den monatlichen Hauszins die Witwe Albrecht bezahlen zu lassen.Gemeinderat
Schulth. Hummel
Pfaudler
Groß
Kühnle
Schleicher
Mayer
Bosch II